Seit Beginn des Ukrainekriegs explodieren die Energiepreise in Deutschland. Vermieterinnen und Vermieter versuchen häufig, die Mehrkosten auf die Mieterinnen und Mieter abzuwälzen. Doch was ist erlaubt? Und was nicht?
EnergiekostenWas dürfen Vermieterinnen und Vermieter – und was nicht?
Mit Stand September 2022 hat sich der Gaspreis pro Kilowattstunde um das Dreieinhalbfache erhöht. Und auch die Strompreise steigen rasant an.
Neukunden und -kundinnen zahlen im Schnitt mittlerweile ganze 60 Cent pro Kilowattstunde. 2021 lag der durchschnittliche Preis noch etwa bei der Hälfte. Die Inflation liegt bei mittlerweile zehn Prozent.
Ein Ende dieses besorgniserregenden Trends ist leider noch nicht in Sicht. Expertinnen und Experten sind sich einig, dass die Preise auf absehbare Zeit weiter steigen werden.
Das alles führt jetzt Vermieterinnen und Vermieter in Versuchung, ihre unaufhörlich steigenden Kosten auf die Mieterinnen und Mieter abzuwälzen. Doch was ist erlaubt und ab wann darf man sich wehren? Wir haben die wichtigsten Fakten für Sie zusammengetragen.
Darf die Heizung einfach kälter eingestellt werden?
Ja, aber nur zu bestimmten Uhrzeiten. Zwischen 23 Uhr abends und 6 Uhr morgens darf die Heizung auf bis zu 17 Grad Celsius runtergestellt werden. Den Rest des Tages über muss die Zentralheizung so eingestellt werden, dass die Mieterinnen und Mieter in ihren Wohnungen mindestens eine Temperatur von 20 Grad Celsius erreichen können.
Vonovia, mit 560.000 vermieteten Wohnungen einer der größten Immobilienkonzerne in Deutschland, will genau das jetzt flächendeckend tun. Das Unternehmen hat angekündigt, im kommenden Winter 2022 all seine Mietobjekte zwischen 23 Uhr und 6 Uhr nur noch auf 17 Grad Celsius zu heizen.
Der Konzern argumentiert mit gestiegenen Kosten und dem Appell des Bundeswirtschaftsministeriums, wo immer möglich Gas zu sparen. Trotzdem hagelt es Kritik. Zum Beispiel von Mietervertreter Hans-Jochem Witzke, der Tagesschau.de gegenüber die Meinung vertritt, dass Vermieterinnen und Vermieter nicht das Recht hätten, darüber zu entscheiden, wie warm es in einer Wohnung sein solle.
Die Entscheidung gehe außerdem zulasten von Älteren, Kleinkindern und Schichtarbeitenden. Die hätten ein anderes Temperaturempfinden oder auch einen anderen Biorhythmus als andere Menschen.
Darf das Warmwasser abgestellt werden?
Nein, auf keinen Fall. Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, ein Minimum an Wohnkomfort zur Verfügung zu stellen, die sogenannte Grundversorgung. Dazu gehört auch warmes Wasser. Das muss mindestens eine Temperatur von 40 bis 50 Grad Celsius erreichen. Ansonsten darf man sogar weniger Miete überweisen. Bis zu 20 Prozent weniger darf man zahlen, bis der Mangel behoben worden ist.
Darf die Vorauszahlung einfach so angehoben werden?
Ja, das ist erlaubt. Vermieterinnen und Vermieter dürfen die monatlichen Vorauszahlungen so erhöhen, dass diese die erwarteten Nebenkosten ungefähr abdecken. Sollte das dann immer noch zu wenig sein, sodass eine Nachzahlung fällig wird, darf die Vorauszahlung noch einmal um das Anderthalbfache angehoben werden.
Momentan entscheiden sich viele Mieterinnen und Mieter dazu, ihre Nebenkostenvorauszahlung freiwillig anzupassen, um den erwarteten Preisschock bei der Jahresabrechnung ein wenig abzumildern.
Ist die Inflation ein Grund für eine Mietsteigerung?
Hier ist der Fall etwas komplizierter: Es gibt klare Regeln, die den Rahmen legitimer Mietpreise in einer Gemeinde oder Stadt regeln. Dabei richtet sich die Miete am sogenannten Mietspiegel aus, der eine Spanne von Quadratmeterpreisen definiert, die in einem bestimmten Gebiet für eine bestimmte Art von Mietobjekt legitim sind.
Darüber hinaus darf die Miete innerhalb von drei Jahren nur um maximal 15 Prozent angehoben werden. Danach muss mindestens 15 Monate bis zur nächsten Mieterhöhung gewartet werden.
Vermieterinnen und Vermieter sind also nicht völlig frei in der Steigerung der Miete, sondern müssen sich an zahlreiche Gesetze halten, die dafür sorgen sollen, dass Wohnen für alle Menschen bezahlbar bleibt. (bcr)