Schon mal ein wenig bei der Arbeitszeit getrickst? Womöglich sogar erwischt worden? Wer sich bis dahin noch nichts hat zuschulden kommen lassen, muss deswegen keine Kündigung fürchten.
Blumengruß und HäppchenDann folgt die fristlose Kündigung – ein Fall fürs Arbeitsgericht
Frankfurt. Einmaliges, nicht besonders schwerwiegendes Fehlverhalten im Job darf nicht sofort mit der Kündigung geahndet werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Auf das Urteil weist der Bund-Verlag, Fachverlag für Arbeits- und Sozialrecht, aus Frankfurt hin.
Konkret ging es in dem Fall um eine Auseinandersetzung zwischen dem Leiter der Finanzabteilung einer Universitätsklinik und seiner Arbeitgeberin. Dem Mann war die außerordentliche Kündigung ausgesprochen worden, nachdem er einen Blumengruß an eine erkrankte Mitarbeiterin sowie eine Weihnachtsfeier samt Häppchen auf Firmenkosten abgerechnet hatte.
Beides sei nicht durch die Richtlinien der Uniklinik gedeckt gewesen. Zudem hatte sich der Mann während der Weihnachtsfeier nicht aus dem Zeiterfassungssystem abgemeldet.
Fristlose Kündigung: Blumengruß und Häppchen kein Kündigungsgrund
Gegen seine Kündigung ging der Leiter der Finanzabteilung der Uniklinik mit Erfolg vor. Als Kündigungsgründe für die fristlose Entlassung ließ das Gericht die verursachten Kosten für den Blumengruß und die Häppchen nicht gelten. Die unterbliebene Abmeldung aus dem Zeiterfassungssystem sah das Gericht zwar grundsätzlich als „geeigneten Grund“ zur Kündigung an.
Weil das Arbeitsverhältnis zwischen der Uniklinik und dem Kläger bis zu diesem Zeitpunkt aber unbelastet war, sah das Gericht es als zumutbar an, die Beschäftigung fortzuführen. Berücksichtigt wurde auch die Unterhaltspflicht des Mannes für vier Kinder.
Aus diesen Gründen sah das Gericht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als unangemessen an und erklärte die ausgesprochene Kündigung für rechtswidrig. (dpa)