Klatsche für einen früheren Teilhaber am verbotenen Compact-Magazin: Das Kölner Verwaltungsgericht hat seinen Eilantrag in Sachen Waffenbesitzkarte abgelehnt.
Wegen WaffenbesitzkarteEx-Teilhaber an verbotenem „Compact“-Magazin mit Klatsche vor Kölner Gericht
Das Verbot des Magazins „Compact“ sorgt für Wirbel. Vom Bundesamt für Verfassungsschutz seit Juli 2021 als gesichert rechtsextremistisch eingestuft, zog das Bundesinnenministerium im Juli 2024 einen Schlussstrich.
Das Magazin mit Hauptsitz in Brandenburg wehrt sich gegen das Verbot. Derweil gibt es in Köln einen Nebenschauplatz. Genauer gesagt: am Verwaltungsgericht.
Compact-Magazin: Früherer Teilhaber scheitert vor Kölner Gericht
Wie das Kölner Gericht am Freitag (9. August 2024) bekannt gab, hat es einen Eilantrag eines früheren Teilhabers der Compact-Magazin GmbH abgelehnt.
Der Mann, der nach Informationen von EXPRESS.de aus dem Rhein-Erft-Kreis kommt, wollte erreichen, dass er seine beiden Waffenbesitzkarten zurückbekommt.
Diese hatte die Polizei einkassiert und somit seine waffenrechtliche Erlaubnis mit sofortiger Wirkung widerrufen, nachdem die Compact-Magazin GmbH im Juli 2021 als gesichert rechtsextremistisch eingestuft worden war.
Der Mann, bei dem es sich um einen Hobbyjäger handeln soll, hatte auf den zwei Waffenbesitzkarten eine ganze Menge Waffen.
Wie ein Sprecher des Verwaltungsgerichts gegenüber EXPRESS.de erklärte, handelte es sich dabei um insgesamt zwölf erlaubnispflichtige Waffen.
Kölner Verwaltungsgericht: Antragsteller „voraussichtlich waffenrechtlich unzuverlässig“
Der Antragsteller hatte laut Verwaltungsgericht 2005 einen Vertrag mit der Compact-Magazin GmbH geschlossen, wonach er als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 5000 Euro an dem Magazin beteiligt war. Seit dem 31. Dezember 2023 ist er das nicht mehr.
Grund offenbar genug für den Mann, dass er seine Waffenbesitzkarten wieder haben will und somit auch Waffen wieder rechtmäßig besitzen und (zum Jagen) nutzen dürfte.
Doch das Gericht lehnte seinen Eilantrag mit der Begründung ab, dass der Antragsteller „voraussichtlich waffenrechtlich unzuverlässig“ ist. Der Mann sei im maßgeblichen Zeitraum der letzten fünf Jahre Mitglied einer Vereinigung, die Bestrebungen gegen die verfassungsgemäße Ordnung verfolgt habe.
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Der Abschluss eines Gesellschaftervertrages sei vergleichbar mit dem Aufnahmeantrag eines Vereinsmitglieds. Zudem, so das Gericht weiter, genüge die bloße passive Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Einer darüberhinausgehenden individuellen verfassungsfeindlichen Betätigung bedürfe es nicht.
Gegen den Beschluss des Kölner Verwaltungsgerichts können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die dann das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden würde.