Wilde DiskussionenNach Tod eines Mannes in Köln: Wann darf die Polizei eigentlich schießen?

In Ganzkörperanzügen sichern zwei Kräfte der Polizei Spuren an einer Wohnung.

Nach dem Tod von Louzef B. (†48) sichern Kräfte der Kölner Polizei am Mittwoch (3. August 2022) Spuren im Bereich der Wohnung des 48-Jährigen in Köln-Ostheim.

Der Tod eines Mannes in Köln-Ostheim, der von einem Polizisten erschossen wurde, wirft viele Fragen auf.

Die tödliche Eskalation einer Zwangsräumung: Nachdem am Mittwoch (3. August) in Köln-Ostheim ein Mann (†48) von einem Polizisten erschossen worden ist, kommt es in den sozialen Netzwerken zu zum Teil hitzigen Diskussionen.

Viele fragen sich: War das Notwehr? Und wann darf ein Polizist oder eine Polizistin eigentlich schießen? Der 48-jährige Louzef B. soll die Polizisten und die Gerichtsvollzieherin mit einem Messer bedroht haben. Der Einsatz von Pfefferspray sowie die Ankündigung des Schusswaffengebrauchs sollen bei dem aggressiven Mann keine Wirkung gezeigt haben.

Polizei Köln: Schusswaffengebrauch ist das letzte Mittel

„Der Schusswaffengebrauch ist für uns Ultima Ratio und wird nur dann eingesetzt, wenn es gar nicht mehr anders geht“, sagt Wolfgang Baldes, Sprecher der Polizei Köln, am Donnerstag (4. August) auf Nachfrage von EXPRESS.de. Das sei sehr umfassend im Polizeigesetz geregelt.

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Dort steht in den Allgemeinen Vorschriften (§63), dass Schusswaffen nur gebraucht werden dürfen, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen sei ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden könne (Absatz 1).

In Absatz 2 heißt es, dass Schusswaffen gegen Personen nur eingesetzt werden dürfen, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. „Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.“

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Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind oder wenn für den Polizeivollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. In beiden Fällen gilt dies nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist (Absatz 3 und 4).

Zum Schusswaffengebrauch gegen Personen heißt es in §64, Absatz 1: „Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren.“ In den Absätzen 2 bis 5 geht es unter anderem um Situationen, in denen sich eine Person der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht entzieht.

So kann zum Beispiel von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden, wenn diese Person eines Verbrechens dringend verdächtig ist. Aber auch, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens zu verhindern.

„Es gibt nichts, wo strengere Voraussetzungen erforderlich sind, als beim Einsatz einer Schusswaffe“, stellt Baldes klar. Der Schusswaffengebrauch müsse geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.

Ob die Schüsse im Fall Köln-Ostheim gerechtfertigt waren, müssen die weiteren Ermittlungen zeigen. Diese hat aus Neutralitätsgründen eine Mordkommission der Polizei Bonn übernommen.