Achtung, Haftstrafe drohtWas Sie bei der Bundestagswahl auf keinen Fall tun sollten

Ein Wähler sitzt in einem Wahllokal, das im Foyer einer Grundschule untergebracht ist, in der Wahlkabine und füllt seinen Stimmzettel für die Kommunalwahl aus.

Was ist in der Wahlkabine erlaubt? Und was nicht? In unserem Symbolbild sitzt ein Wähler in einem Wahllokal im September in Oldenburg und füllt seinen Stimmzettel für die Kommunalwahl aus.

Fitnessstudio, Sonnenstudio, Shopping – heutzutage machen wir Selfies an den unterschiedlichsten Orten. Doch in der Wahlkabine zu knipsen, ist keine gute Idee. Wir erklären, warum. Und bei welchem Vergehen sogar eine Haftstrafe droht.

Köln. Es ist Bundestagswahl und haben sich dazu entscheiden, am Sonntag (26. September) zur nächsten Wahlkabine zu gehen, um ihr Kreuz zu machen. Eine gute Idee. Allerdings ist es keine gute Idee, sein Smartphone mit in die Wahlkabine zu nehmen, um sich beim Wählen zu fotografieren.

Denn genau das steht bereits seit 2017 so in der Bundeswahlordnung: „In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.“ Denn die Wahl wäre dann nicht mehr geheim. Wird man beim Schnappschuss ertappt, könnte der Wahlzettel für ungültig erklärt werden. Die Wahlleiter sind ausdrücklich dazu angehalten, das Verbot durchzusetzen.

Bundestagswahl 2021: Was passiert, wenn ich erwischt werde?

Denn das sogenannte Wahlgeheimnis erfordert, dass ein in seinem Wahllokal anwesender Wähler ohne Hilfebedarf seine Stimme geheim, also unbeobachtet abgeben muss. Ein Selfie, das bei Facebook hochgeladen wird, würde das natürlich nicht mehr gewährleisten.

Und was passiert, wenn der Wahlleiter sieht, dass man ein Selfie machen wollte? Wählen geht noch immer, dafür ist das Wahlrecht zu fest in der verfassungsmäßigen Ordnung verankert. Dem Wähler ist dann in dem Fall „auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.“ (Bundeswahlordnung §56, Absatz 8).

Bundestagswahl 2021: Was passiert, wenn ich Selfie später hochlade?

Und wenn ich unentdeckt ein Foto mache und es später hochlade? Dann passiert nichts weiter. Denn das Hochladen von (eigenen) Wahlkabinen-Selfies ist nicht strafbar, hat das Bundesinnenministerium bestätigt, etwas anderes wäre auch trotz des Wahlgeheimnisses mit der Meinungsfreiheit schwer vereinbar.

Aber: Das gilt natürlich nicht, wenn man Wahlzettel von anderen, also Dritten, veröffentlicht. In dem Fall macht man sich sogar strafbar.

Bundestagswahl 2021: Verletzung des Wahlgeheimnisses ist strafbar

Dazu heißt es Paragraf 107 des Strafgesetzbuches (StGB) unter der Überschrift „Verletzung des Wahlgeheimnisses“: „Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Und wenn ich ein Selfie von mir selbst bei der Briefwahl mache und das hochlade? Das ist ebenfalls nicht verboten, lässt sich ja auch schwer kontrollieren. Die abgegebene Stimme wird also nicht für ungültig erklärt. Christian Solmecke, Rechtsanwalt der Kanzlerei Wilde Beuger Solmecke, erklärt hierzu: „Trotzdem sollte man es sich lieber zweimal überlegen, ob es wirklich sinnvoll ist, seine eigene Wahlentscheidung (...) öffentlich in die sozialen Medien zu posten. Denn das Wahlgeheimnis gibt es ja tatsächlich nicht ohne Grund.“ (mg)