Berlin/Nürnberg – Es klingt ganz simpel: Ein Arbeitnehmer ist krank. Also meldet er das dem Arbeitgeber und kann sich in Ruhe auskurieren. Um die Details gibt es aber immer wieder Streit. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Krankschreibung:
Wann muss der Arbeitnehmer sich krankmelden?
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer „unverzüglich“ mitteilen – das regelt das Gesetz. „Das Gebot der Höflichkeit führt dazu, dass man das schon frühzeitig tun sollte, damit der Arbeitgeber planen kann“, sagt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg. „Aber spätestens vor dem üblichen Dienstantritt muss ich dem Arbeitgeber mitteilen, dass ich arbeitsunfähig bin.“
Auf welchem Weg muss sich der Arbeitnehmer arbeitsunfähig melden?
Das kann jeder Betrieb regeln, wie er will. Arbeitnehmer finden Informationen dazu in ihrem Arbeitsvertrag. Die erste Info des Arbeitnehmers ist aber oft formlos. Bei einem der größten deutschen Arbeitgeber, der Deutschen Bahn, sieht man das auch so, wie eine Sprecherin erklärt: In der Regel melden sich kranke Arbeitnehmer dort direkt bei ihrer Führungskraft. Das könne per Mail, Anruf oder SMS erfolgen, je nachdem, welche die üblichen Kommunikationswege im Team sind und was für den Mitarbeiter möglich ist. Anders ist es bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt: Die muss dem Arbeitgeber im Original vorliegen.
Wann muss die ärztliche Bescheinigung beim Arbeitgeber sein?
Auch das steht im Gesetz: Nach dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit, also an Tag vier, muss die Bescheinigung beim Arbeitgeber sein. Das Wochenende zählt dabei mit. Wer am Freitag fehlt, muss am Montag also die Bescheinigung vorlegen. Aber Vorsicht: Der Arbeitgeber darf von der gesetzlichen Regelung abweichen und von Arbeitnehmern schon ab dem ersten Tag eine Bescheinigung verlangen oder im Arbeitsvertrag eine andere Frist festlegen.
Was passiert, wenn die Bescheinigung zu spät kommt?
Liegt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig vor, darf der Arbeitgeber in diesem Zeitraum die Fortzahlung des Lohns verweigern. Wer zu krank ist, um zur Post zu gehen, sollte daher einen Boten schicken – etwa einen Freund oder Verwandten, der im Streitfall auch Zeuge sein kann.
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Wie muss ich mich verhalten, wenn ich krankgeschrieben bin?
Der Arbeitnehmer darf alles tun, was seine Genesung nicht verzögert und seiner Krankheit angemessen ist. Eine Krankschreibung fesselt den Arbeitnehmer nicht ans das Bett. Wer wegen Rückenschmerzen krank geschrieben ist, darf einen Spaziergang unternehmen, denn dieser gilt als gesundheitsfördernde Aktivität. „Wenn jemand einkaufen geht, muss das nicht heißen, dass er sich genesungswidrig verhält oder gar nicht arbeitsunfähig war“, sagt Peter Mayer, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. Wichtige Besorgungen wie Einkaufen gehen oder der Gang zur Apotheke sind natürlich erlaubt.
Muss der Arbeitnehmer dem Chef mitteilen, was er genau hat?
Der Vorgesetzte muss nicht im Detail davon unterrichtet werden, was der kranke Arbeitnehmer hat. Das ist auch der Grund dafür, dass auf der Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber keine Diagnose steht. Allerdings muss der Arbeitgeber wissen, wann er den kranken Mitarbeiter wieder regulär einplanen kann.
Bekommt man seine freien Tage zurück, wenn man im Urlaub krank wird?
Wer im Urlaub erkrankt – egal ob er wegfährt oder zu Hause bleibt – sollte unverzüglich einen Arzt aufsuchen und sich krankschreiben lassen. Das kann auch der örtliche Arzt am Urlaubsort sein. Denn: Nachweisbar entfallene Urlaubstage können im Nachhinein wieder gutgeschrieben werden.
Kann der Arbeitnehmer wieder zur Arbeit kommen, wenn er sich gut fühlt, aber noch krankgeschrieben ist?
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dokumentiert nur die vom Arzt erwartete maximale Dauer der Erkrankung. Wenn sich der Arbeitnehmer schon vorher fit fühlt, kann er auch zur Arbeit gehen. Es ist nicht nötig, sich „gesundschreiben“ zu lassen.
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Kann Arbeitsunfähigkeit zur Kündigung führen?
Ja. „Arbeitsunfähigkeit ist ein klassischer Kündigungsgrund“, sagt Arbeitsrechtler Peter Meyer. Es sei ein weit verbreiteter Irrtum, dass dem Arbeitnehmer nicht während und wegen einer Krankheit gekündigt werden könne. Aber die Anforderungen sind hoch. Für den Arbeitgeber darf es nicht mehr zumutbar sein, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Diese sogenannte Zumutbarkeitsgrenze sehen Gerichte aber in der Regel erst überschritten, wenn der Arbeitnehmer drei Jahre in Folge mehr als sechs Wochen im Jahr arbeitsunfähig war.
(dpa/ sar)