Angekündigte Warnstreiks bringen auch an Flughäfen alles durcheinander. Aber welche Rechte habe ich als Fluggast?
Warnstreik am FlughafenGeld, Ersatzflug, Bahnticket: Diese Rechte haben Passagiere
Das Streikrecht ist ein hohes Gut – auch wenn diejenigen, die unmittelbar davon betroffen sind, das anders sehen mögen. Denn angekündigte Warnstreiks an mehreren deutschen Flughäfen machen mitunter langgehegte Reisepläne zunichte – oder wirbeln sie zumindest durcheinander.
Was ist, wenn der Flieger streikbedingt verspätet abhebt oder ausfällt? Hier eine Übersicht über die Rechte von Fluggästen im Fall eines Warnstreiks.
1. Flugausfall wegen Streik: Umbuchung oder Bahn-Ticket
Bei streikbedingtem Flugausfall oder einer Verspätung von mehr als drei Stunden muss die Fluggesellschaft Reisenden eine alternative Beförderung zum Ziel anbieten – etwa durch Umbuchung auf einen anderen Flug. Das passiert oft automatisch. Oder die Airline bietet die Option an, das Ticket für innerdeutsche Flüge in eine Bahnfahrkarte umzuwandeln.
2. Flugausfall wegen Streik: Airline eine Frist setzen
Bietet die Airline weder Umbuchung noch Bahn-Ticket von selbst an, sollten Betroffene ihr eine Frist zur Beschaffung der Alternative setzen. Kommt die Airline der Aufforderung nicht nach, könnten Reisende selbst Ersatz beschaffen und die Kosten der Fluggesellschaft hinterher in Rechnung stellen.
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Hat ein Flug mehr als fünf Stunden Verspätung, können Reisende das Ticket zurückgeben – Gutscheine müssen sie nicht akzeptieren. Auch Bearbeitungsgebühren dürfen nicht von der Airline einbehalten werden.
3. Flugausfall wegen Streik: Erstattung des Ticketpreises
Es besteht die Möglichkeit, gänzlich auf den Flug zu verzichten und die Erstattung des Geldes anzufordern. Daraufhin ist die Fluggesellschaft verpflichtet, den Preis innerhalb von sieben Tagen zu erstatten. Eine Erstattung in Form von Reisegutscheinen ist nur insofern rechtens, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der Flugreisenden eingeholt wurde.
Wichtig zu wissen: Bei dieser Möglichkeit müssen Sie sich selbst um einen anderen Flug oder eine Fahrt zu ihrem Reiseziel oder zurück nach Hause kümmern. Gegenüber der Airline bestehen bei dieser Option keine Ansprüche. Inwiefern Plätze bei anderen Airlines zur Verfügung stehen, sollte vor Inanspruchnahme der Rückerstattung geprüft werden.
4. Flugausfall wegen Streik: Verpflegung am Airport
Sollten Sie länger am Flughafen stranden, ist die Fluggesellschaft in der Pflicht, Ihnen sogenannte Betreuungsleistungen anzubieten. Das bedeutet, dass Sie dafür sorgen muss, Ihnen in einem angemessenen Verhältnis zur aufkommenden Wartezeit kostenlose Mahlzeiten und Getränke zur Verfügung zu stellen.
5. Flugausfall wegen Streik: So gibt's Geld zurück
Falls der Ersatzflug erst in den nächsten Tagen stattfindet, muss die Airline auch für eine Unterkunft sorgen und die Fahrt dorthin und zurück zum Flughafen organisieren. Sollte sich die Airline weigern oder nicht erreichbar sein, können Sie sich selbst um eine angemessene Unterkunft kümmern. Behalten Sie aber auf jeden Fall Rechnungen und Quittungen, um die verweigerten Kosten von der Fluggesellschaft zurückzufordern.
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Sollte sich die Airline weigern oder nicht erreichbar sein, können Sie sich selbst um eine angemessene Unterkunft kümmern. Behalten Sie aber auf jeden Fall Rechnungen und Quittungen, um die verweigerten Kosten von der Fluggesellschaft zurückzufordern.
Auch sogenannte Ausgleichsleistungen könnten Ihnen zustehen, es sei denn, die Airline kann sich entlasten durch rechtzeitige Informationen oder aufgrund von außergewöhnlichen Umständen. Zwischen 250 und 600 Euro können abhängig von der Entfernung zwischen Abflug- und Zielflughafen geltend gemacht werden.
6. Flugausfall wegen Streik: Diese Rechte haben Pauschalurlauber
Veranstalter einer Pauschalreise sind bei Streiks in der Verantwortung, Kosten zu erstatten, die Ihnen durch die Verspätung entstehen. Sollten Sie ein Reisepaket über einen Veranstalter gebucht haben, also beispielsweise Flug, Unterkunft und Mietwagen, so ist dieser der Ansprechpartner bei Ausfällen.
Ab einer Verspätung von fünf Stunden kann sogar der Reisepreis reduziert werden, dazu muss dies aber unverzüglich beim Reiseveranstalter gemeldet werden. Der Preis kann je Stunde Verspätung um 5 Prozent gemindert werden, aber höchstens bis zu 20 Prozent reduziert werden.
Flug verpasst wegen Schlange bei Sicherheitskontrolle – und jetzt?
Wenn Reisende ihren Flug aufgrund von Verzögerungen bei den Sicherheitskontrollen verpassen, sieht die Lage für sie ein wenig kniffliger aus. Da die Kontrollen der Bundespolizei obliegen und häufig an externe Firmen ausgelagert werden, haben die Fluggesellschaften selbst auf die Verzögerungen keinen Einfluss.
Sollte Ihr Flug aber annulliert werden oder Sie verpassen diesen aufgrund eines Streiks, bestehen dennoch Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft. (smo/dpa)