Nach der tödlichen Unfallflucht auf der Siegburger Straße ist bekannt geworden, dass der Tatverdächtige der Poser-Szene angehören soll. Der 510-PS-Mercedes gehörte nicht ihm.
Tödliche Unfallflucht in KölnTatverdächtiger zählt zur Poser-Szene – 510-PS-Mercedes gehörte nicht ihm
Der Todesfahrer (21) von der Siegburger Straße wird sich bald vor Gericht verantworten müssen. Dass er zur Poser-Szene gezählt wird und der Polizei wegen Delikten im Straßenverkehr auffiel, wird dabei berücksichtigt werden.
Geprüft wird dann, ob er juristisch betrachtet mit 21 Jahren die Reife eines Erwachsenen besitzt. Eine Anwältin erklärt gegenüber EXPRESS.de, warum.
Todesfahrt in Köln: 21-Jähriger in 510-PS-Mercedes unterwegs
Er hat 510 PS, beschleunigt von 0 auf 100 in 3,9 Sekunden, Spitze 290 km/h. Sollte ein 21-Jähriger so einen Wagen (Mercedes-Limousine C 63 S AMG) überhaupt fahren? Der Vater war wohl der Meinung, denn er ließ den Wagen auf sich zu, sein Sohn fuhr ihn. Das erfuhr EXPRESS.de von Ermittlern.
Die hatten den 21-Jährigen längst im Verdacht, bevor sich sein Anwalt am Montag (16. Januar 2023) bei der Polizei meldete. Er ist der Fahrer, der in der Nacht zu Sonntag (8. Januar) mit seinem Benz auf der Siegburger Straße einen Fußgänger (62) frontal erfasste und flüchtete. Der 62-Jährige starb noch am Unfallort.
Doch wie geht es jetzt für den Fahrer weiter? Eine Einschätzung dazu hat Bettina von Braunschweig, Fachanwältin für Straf- und Verkehrsrecht: „Als Beschuldigter muss er nichts zur Sache sagen. Wenn er eine Vorladung zur Vernehmung erhält, steht es ihm frei, mit seinem Anwalt zur Polizei zu gehen.“
Kölner Fachanwältin: Darum muss 21-Jähriger nicht in U-Haft
Der junge Mercedes-Fahrer soll einen Mensch getötet haben – warum muss er nicht ins Gefängnis? Von Braunschweig erklärt: „Dazu muss ein Haftgrund vorliegen wie Flucht-, Wiederholungs- oder Verdunkelungsgefahr. Da der beschuldigte Fahrer offenbar einen festen Wohnsitz hat, gibt es keinen Grund, ihn bis zu Prozessbeginn zu inhaftieren.“
Welche Strafe erwartet den 21-Jährigen jetzt? „Das kommt auf viele Faktoren an. Zum Beispiel, wie die Anklage tatsächlich lauten wird. Bislang stehen Verkehrsunfallflucht und fahrlässige Tötung im Raum. Weist man ihm ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit sich selbst durch extreme Beschleunigung vor, dann sind es laut Paragraf 315d, Absatz 5 im StGB bis zu 10 Jahre Haft“, erklärt von Braunschweig weiter.
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Aber, so die Anwältin: „Es kommt auch darauf an, ob er nach Jugend- oder Erwachsenenrecht verurteilt wird. Wenn das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass er nicht die Reife eines Erwachsenen hat, dann könnte ein mildes Urteil nach dem Jugendstrafrecht herauskommen.“
Eine Rolle wird auch spielen, dass der Fahrer der Polizei bereits im Straßenverkehr aufgefallen war, dass er sich bislang nicht geständig zeigte und sich erst per Anwalt bei der Polizei meldete, nachdem er erfahren hatte, dass die Polizei ihn konkret sucht. Sein Todesauto wird er wohl nie mehr fahren – es dürfte nach dem Urteil nach Paragraf 74 StGB als Tatwerkmittel eingezogen werden.