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Harndrang vor GerichtBei diesen Prozessen gings ums Pinkeln

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Ein Wildpinkler steht an einer Kirchenwand.

Manchmal müssen Gerichte auch über unappetitliche Geschehnisse entscheiden. Bisweilen geht es um das Verhalten pinkelnder Männer.

Einige Beispiele:

PINKELN IM GARTEN stört den Hausfrieden. Ein Mieter, der sein Geschäft immer wieder auf dem mitvermieteten Rasen vor einem Mehrparteien-Haus erledigte, musste seine Wohnung räumen. Ein Kölner Amtsrichter gab 2010 der Klage eines Nachbarn statt.

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LAUTES PINKELN IM STEHEN: Weil ihr das Urinieren eines Nachbarn im Stehen zu laut war, zog eine Frau 1996 vor das Amtsgericht Wuppertal, allerdings erfolglos. Der Richter urteilte: „Letztlich ist die Toilettenbenutzung zwangsläufig mit einer Geräuschentwicklung verbunden.“

WILDPINKLER IM SCHLOSSGARTEN: Wenn die Blase drückt, darf man(n) sich nicht überall erleichtern. Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte 2014 einen Frührentner, der in den Schlossgarten gepinkelt hatte. Gegen ein zuvor verhängtes Bußgeld hatte er geklagt. Sein Argument, er leide an einer Blasenschwäche, ließ die Richterin nicht gelten. Neben den 35 Euro Buße musste er dann auch noch die Prozesskosten zahlen.

PIPI-POSSE IN DER BAHN: In einem Zug ohne Toilette erlaubte ein Schaffner einem Fahrgast in Not, in einen Mülleimer zu pinkeln. Zur Strafe degradierte die Deutsche Bahn den Zugbegleiter nach 36 Dienstjahren zum Nachtwächter. Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht zeigte 2011 Verständnis für den Eisenbahner, der den unvermeidbaren Schaden immerhin zu begrenzen versucht habe. Der Arbeitgeber nahm die Versetzung schließlich zurück.

PINKELN UND PRÜGELN: Ein Mann erleichterte sich 2003 an einem Düsseldorfer Gotteshaus und verpasste dem aufgebrachten Küster anschließend ein blaues Auge. Er hatte zur Kamera gegriffen und den Mann fotografiert. Vor dem Amtsgericht kam der starke Mann mit der schwachen Blase mit einer Bewährungsstrafe davon.

PINKELN UND PUTZEN: Mit 20 Stunden Arbeit in öffentlichen Toiletten bestrafte das Amtsgericht Sondershausen (Thüringen) 2002 einen angetrunkenen 20-Jährigen, der in einem Supermarkt in ein Weinregal uriniert hatte. Der Richter sagte damals zur Urteilsbegründung: „Damit er mal sieht, wie es ist, anderer Leute Dreck wegzumachen.“ (dpa)