Knipsen verbotenUrlauber aufgepasst! Hier dürft ihr keine Fotos machen

Arm ausstrecken, lächeln, klick – fertig ist das Selfie. Wer fotografiert, sollte allerdings darauf achten, dass Dritte nicht ungefragt mit auf dem Bild landen.

Ein Verbot sorgte für große Aufregung: Im Ostseebad Boltenhagen dürfen Fremde am Strand nicht ohne Zustimmung fotografiert werden. „Wir wollen an die Leute appellieren, auf die Persönlichkeitsrechte der Strandgäste Rücksicht zu nehmen“, sagte die Kurdirektorin. Tatsächlich sind Handy-Fotos und Selfie-Sticks nicht an allen Orten erlaubt. Wo Sie auf Reisen aufpassen müssen:

Für ein gelungenes Foto ist nicht nur der Blickwinkel entscheidend, sondern auch der passende Hintergrund, also das, was mitfotografiert wird. „Schnell tappen Nutzer hier in eine Rechtsfalle. Denn die Urheberrechte an Kunstwerken sind dabei genauso zu beachten wie die Persönlichkeitsrechte Dritter“, sagt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke. An bestimmten Orten gibt es sogar eindeutige Verbote, zum Fotoapparat, Handy oder gar zur Selfie-Stange zu greifen.

Achtung beim Selfie vor einem Kunstwerk!

Wer sich vor einem Gebäude oder vor einem Bild fotografieren lässt, sollte folgende Grundregel beachten: „Wird das Selfie an einem öffentlich zugänglichen Ort erstellt, ohne dass besondere Hindernisse, zum Beispiel Zäune, überwunden werden, dann ist dies grundsätzlich rechtmäßig“, sagt Solmecke.

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Im Museum, im Theater, im Schlossgarten oder in anderen geschlossenen Einrichtungen ist das Hausrecht zu beachten. Nicht selten liegt hier ein Fotografie-Verbot vor. Wer sich nicht daran hält, begeht eine Urheberrechtsverletzung und muss mit einer teuren Abmahnung rechnen.

Achtung, wenn Fremde mitfotografiert werden!

Wer Bilder von Dritten veröffentlicht, braucht grundsätzlich die Einwilligung der Abgebildeten. Eine Ausnahme davon besteht nur, wenn die Person lediglich als Beiwerk auf dem Bild erscheint. Dies wird zum Beispiel bei einem Selfie jedoch kaum der Fall sein.

Für eine Einwilligung genügt es, dass die Person weiß, wofür das Bild gemacht wird und sich trotzdem freiwillig vor die Linse stellt. Der Fotograf sollte zu seiner eigenen Sicherheit jedoch ein ausdrückliches Einverständnis einholen.

Heimliche Aufnahmen von Dritten sind verboten

Die heimliche Aufnahme von sich mit Dritten ist natürlich erst recht verboten und kann zudem hart bestraft werden. Paragraf 201 des Strafgesetzbuchs sieht eine Strafbarkeit von bis zu zwei Jahren für denjenigen vor, der heimlich intime Bilder von einer Person erstellt. Intim sind die Bilder immer dann, wenn sich die Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befindet.

Gelten bei Urlaubsbekanntschaften weniger strenge Regeln?

Grundsätzlich macht es keinen Unterschied, welche persönliche Beziehung die Personen haben. Allerdings stellt sich immer die Frage, ob der Abgebildete vielleicht stillschweigend in die Aufnahme eingewilligt hat. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Urlaubsbekanntschaft, die sich zusammen mit einem ablichten lässt – hier dürfen Reisende von einer Verwendung zumindest zu privaten Zwecken ausgehen. Diese Fotos dürfen dann etwa Freunden und Bekannten zuhause gezeigt und an diese weitergegeben werden.

Eine stillschweigende Zustimmung gilt im Prinzip auch für soziale Netzwerke, allerdings ist hier Vorsicht geboten. So muss der Betroffene informiert gewesen sein, dass er aufgenommen wurde, und auch, zu welchem Zweck. „Vielleicht mag der Abgebildete noch damit gerechnet haben, dass das Urlaubsfoto auf Facebook veröffentlicht wird, vielleicht hat er aber nicht damit gerechnet, dass diese Fotos dort nicht nur Freunden und Bekannten, sondern der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden“, so der Kölner Anwalt Falco Henkel, Experte für Medienrecht. Nutzer sollten deshalb auf entsprechende Datenschutzeinstellungen in den sozialen Netzwerken achten.

Spielt es eine Rolle, ob die Leute Badesachen tragen?

Für das Recht am eigenen Bild spielt die Bekleidung zunächst keine Rolle, es kommt lediglich darauf an, ob die Person klar zu erkennen ist. Unter Umständen kann aber bereits ein Klick auf den Auslöser rechtswidrig sein. „Dies ist immer dann der Fall, wenn bereits durch die Aufnahme dass Persönlichkeitsrecht verletzt wird, zum Beispiel weil die Privatsphäre oder Intimsphäre betroffen ist“, erläutert Rechtsanwalt Henkel. Allerdings handele es sich hierbei nicht um einen absoluten Schutz, es seien immer alle Interessen abzuwägen.

Bei normaler Badekleidung ist die Intimsphäre nicht unbedingt betroffen, doch bei Nacktfotos von Besuchern am FKK-Strand ist die Grenze sicherlich erreicht. „Auch wenn sich die Personen dort den Anwesenden freiwillig nackt präsentieren, ist darin noch kein Einverständnis mit der Aufnahme von Fotos zu sehen“, so Henkel. Daher kann an einem Nacktbadestrand schon das bloße Fotografieren rechtswidrig sein. Zudem haben oft die Eigentümer aufgrund ihres Hausrechtes besondere Regeln aufgestellt, darunter auch das Verbot von Foto- und Videoaufnahmen.

Droht eine Strafe, wenn man Bilder bei Facebook einstellt?

Ist die Person auf dem Foto oder Video zu erkennen – wobei bereits genügt, wenn man anhand von äußerlichen Merkmalen durch Personen aus dem Bekanntenkreis erkannt werden kann – und hat der Abgebildete nicht in die Veröffentlichung eingewilligt, so droht neben zivilrechtlichen Ansprüchen auch ein strafrechtliches Verfahren. Denn eine solche Handlung stellt laut § 33 KUG eine Straftat dar. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Eine Ausnahme gibt es bei Bildern, auf denen Menschen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit erscheinen. „Nehmen Sie zum Beispiel den Sonnenuntergang am Strand auf und befinden sich am Rande des Bildes Personen, die nicht im Fokus des Betrachters liegen, so benötigen Sie keine Einwilligung für die Veröffentlichung“, sagt Rechtsanwalt Henkel. Das gelte auch, wenn die Fotografierten auf dem Bild klar zu erkennen sind.

Was gilt an Bahnhöfen und Flughäfen?

Foto- und Filmaufnahmen für private Zwecke sind laut Mitteilung der Deutschen Bahn in allen allgemein zugänglichen Bereichen von deutschen Bahnhöfen erlaubt, ohne dass man eine Genehmigung einholen muss. Aber: Der Einsatz von Scheinwerfern, Blitzanlagen und Stativen ist verboten.

Vorsicht gilt vor allem im Ausland: Hier kann das Fotografieren von Bahnanlagen generell verboten sein, ebenso können Aufnahmen von Flughäfen oder Häfen untersagt sein, das ist etwa in Griechenland und Ägypten der Fall. In manchen Ländern, darunter Russland und Sri Lanka, sollte man es zudem vermeiden, uniformierte Menschen, Brücken und Militär- oder Grenzanlagen zu fotografieren. Am besten informiert man sich vor einer Reise auf der Seite des Auswärtigen Amtes über das jeweilige Land.

Zahlreiche Foto-Verbote gibt es auch im Ausland

Fotos von Reisen, wie hier in Ägypten, sollen später an die unbeschwerte Ferienzeit erinnern. Aber nicht an allen Orten sind die Handy-Schnapschüsse auch erlaubt. (Symbolbild)

Gerade bei beliebten Events wie dem Stierlauf im spanischen Pamplona oder dem Filmfestival in Cannes an der französischen Côte d´Azur sind Selfies häufig verboten. Sei es aus Sicherheitsgründen oder weil die zahlreichen Foto-Knipser das Ambiente stören.

Was auf den ersten Blick übertrieben scheint, ist jedoch angesichts der zahlreichen Unfälle, die aus Unachtsamkeit beim Anfertigen eines Fotos geschehen, in manchen Fällen durchaus sinnvoll.

Hier eine Zusammenfassung der bekanntesten Foto-Verbote:

  1. Paris
  2. Südkorea
  3. Auch im
  4. Der
  5. Am
  6. Am Strand von
  7. Wer beim
  8. Die Organisatoren des
  9. In der spanischen Stadt

Auch Tattoos können urheberrechtlich geschützt sein

Zu den Kunstwerken können auch aufwendige Tattoos zählen. Viele Nutzer präsentieren stolz in den sozialen Netzwerken ihre neueste Errungenschaft und denken dabei gar nicht daran, dass es sich dabei ebenfalls um urheberrechtlich geschützte Werke handelt.

Hat der Tätowierer nicht in die Veröffentlichung des Tattoos eingewilligt, kann der Nutzer vom Künstler abgemahnt werden. Anders sieht es aus, wenn das Tattoo lediglich sichtbar ist, weil der Abgebildete beispielsweise ein T-Shirt trägt und das Tattoo nun einmal als Beiwerk auf dem Bild erscheint.