PhantasialandFreizeitpark klagt vor dem Europäischen Gerichtshof – Entscheidung gefallen

Die „Black Mamba“-Achterbahn im Phantasialand.

Das Brühler Phantasialand war am 9. September 2021 ein Fall für den Europäischen Gerichtshof. Das Foto zeigt eine Achterbahn des Freizeitparks mit Fahrgästen am 2. März 2018.

Weil sich das Phantasialand in einem Punkt benachteiligt sah, klagte der Brühler Freizeitpark bereits vor dem Kölner Finanzgericht. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof seine Entscheidung bekannt gegeben.

Brühl/Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat sich am Donnerstagmorgen (9. September 2021) mit der Frage beschäftigt, welcher Mehrwertsteuersatz für Tickets von Freizeitparks in Deutschland gilt.

Das Brühler Phantasialand hatte zunächst vor dem Finanzgericht Köln geklagt, da man sich im Vergleich zu Schaustellern auf Jahrmärkten ungerecht behandelt fühle. Diese müssen im Gegensatz zum Freizeitpark nur den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent abtreten. Am Vormittag hat der Europäische Gerichtshof sein Urteil verkündet.

Phantasialand: Entscheidung über Klage gefallen

Solange der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, verbietet das EU-Recht keine unterschiedliche Merhwertsteuer für Freizeitparks und Jahrmärkte.

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Gleichartiges könne nicht unterschiedlich behandelt werden, betonte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Antwort auf die Frage des Finanzgerichts Köln.

Das Brühler Phantasialand beklagte, dass in Deutschland für Eintrittskarten bei ortsgebundenen Schaustellern wie in Freizeitparks der volle Steuersatz (19 Prozent) gilt, während er für Schausteller auf Jahrmärkten - die ortsungebunden sind - nur sieben Prozent beträgt.

Brühl: Finanzgericht Köln muss im Fall Phantasialand entscheiden

Ob die Leistungen auf Jahrmärkten und in Freizeitparks gleichartig seien, müsse letztlich das Kölner Gericht beurteilen, entschied der EuGH.

Dabei könne es aber wichtig sein, dass eine der beiden Leistungen - der Freizeitpark - grundsätzlich ständig verfügbar sei und die andere nicht. Dies könne für Verbraucher entscheidend sein.

Auch könnten Jahrmärkte, die oft auf regionalem Brauchtum beruhten, einen hohen Stellenwert im gesellschaftlichen Leben genießen - was wiederum die Entscheidung des Verbrauchers beeinflussen könne. Der EuGH wies zudem auf die Marktprivilegien für Jahrmärkte hin. Das Finanzgericht muss nun im konkreten Fall entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden. (cho mit afp)