DHL, Hermes & Co.Großer Ärger für Kundinnen und Kunden: Paketdienste müssen Methoden ändern

Der BGH entschied, dass die Abstellgenehmigung bei DHL zukünftig nicht mehr so verwendet werden darf, wie sie in den AGB festgelegt ist. Das Symbolbild stammt vom Dezember 2021.

Der BGH entschied, dass die Abstellgenehmigung bei DHL zukünftig nicht mehr so verwendet werden darf, wie sie in den AGB festgelegt ist. Das Symbolbild stammt vom Dezember 2021.

Ihre Methoden sorgten regelmäßig für Ärger, jetzt müssen Paketdienste sie anpassen. Das hat ein Gericht nun entschieden. Das Urteil dürfte Kundinnen und Kunden freuen.

Das Gericht hat entschieden: Die bloße Vereinbarung, dass ein Paket bei Abstellgenehmigung als zugestellt gilt, wenn es an der vereinbarten Stelle abgestellt wurde, benachteiligt Verbraucher unangemessen – weil sie den Paketdienst nicht dazu verpflichtet, den Empfänger zu benachrichtigen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verurteilte einen Paketdienst dazu, diese Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht mehr zu verwenden, wie er mitteilte. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. (Az. I ZR 212/20)

DHL, Hermes, UPS & Co.: Zustellbenachrichtigung bald verpflichtend?

In den AGB heißt es wörtlich: „Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist.“

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Damit sei der Paketdienst aber nicht zur Benachrichtigung verpflichtet, die wiederum den Verbraucher in die Lage versetzen würde, „die Sendung bald an sich zu nehmen“, erklärte der BGH. Er änderte ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt entsprechend ab.

DHL, Hermes, UPS & Co.: Einige Regeln nicht klar und verständlich

Demnach kann der Paketdienst künftig nicht mehr Sendungen an einem vorher vom Empfänger festgelegten Ort hinterlegen und diese ohne Weiteres als zugestellt betrachten.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter entschieden auch über einige andere Klauseln in den AGB. So erklärten sie Vereinbarungen für unwirksam, die den Transport verschiedener Dinge ausschlossen: etwa von „verderblichen und temperaturempfindlichen Gütern“ und Gütern von geringem Wert, „durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können“. Diese Regelungen seien nicht klar und verständlich, teilte der BGH mit.

DHL, Hermes, UPS & Co.: Bestimmte Regeln sind zulässig

Auch dass bei dem Verdacht auf Verstöße gegen diese Transportausschlüsse Pakete geöffnet werden dürften, benachteilige Verbraucher unangemessen – jedenfalls wenn dies „für einen geordneten Betriebsablauf oder für den Schutz anderer Rechtsgüter“ nicht notwendig sei.

Den Beförderungsausschluss beispielsweise von Geld, unzureichend verpackten oder besonders zerbrechlichen Gütern hielt der BGH dagegen für zulässig, ebenso den sogenannten Weisungsausschluss zumindest bei „Paketversendungen im Massengeschäft bei kurzer Beförderungsdauer zu niedrigen Preisen für jedermann“. Demnach müssen Weisungen des Versenders nach der Übergabe der Pakete nicht mehr befolgt werden.

Sowohl die Verbraucherzentrale als auch der Paketdienstleister hatten sich an den BGH gewandt, um das Frankfurter Urteil überprüfen zu lassen. Beide bekamen nun teilweise Recht. (afp)