„Vorsätzliche Pflichtverletzung“Nach Morata-Unfall: Flitzer droht Geldstrafe bis in „Privatinsolvenz“

Nach dem EM-Halbfinale zwischen Spanien und Frankreich (9. Juli 2024) mischte sich ein Flitzer unter die jubelnden Spieler. Ein Ordner rutschte beim Versuch ihn einzufangen aus und traf Spaniens Kapitän Álvaro Morata.

Nach dem EM-Halbfinale zwischen Spanien und Frankreich (9. Juli 2024) mischte sich ein Flitzer unter die jubelnden Spieler. Ein Ordner rutschte beim Versuch ihn einzufangen aus und traf Spaniens Kapitän Álvaro Morata.

Beim Einfangen eines Flitzers nach dem EM-Halbfinale wird der Spanier Álvaro Morata versehentlich vom eigenen Ordner getroffen. Wer haftet, wenn ein Spieler dadurch ausfällt?

Das hätte böse ausgehen können! Die unglückliche Ordner-Grätsche gegen Spanien-Kapitän Álvaro Morata (31) sorgte nach dem EM-Halbfinale zwischen Spanien und Frankreich (2:1) am Dienstag (9. Juli 2024) für Aufsehen.

Im Falle einer Verletzung hätte Morata zivilrechtliche Ansprüche an den Verursacher stellen können. In diesem Fall wäre das der Flitzer, der den Einsatz des Ordners erst provoziert hatte. Das sagte der Sportrechtler Paul Lambertz der Deutschen Presse-Agentur.

Flitzer-Zwischenfall mit Morata: Kein Vorsatz erkennbar

„Der Flitzer ist darauf aus, den ordnungsgemäßen Ablauf des Spiels zu behindern. Allein das widerrechtliche Betreten des Spielfeldes ist schon eine vorsätzliche Pflichtverletzung, aus der Schadensersatzansprüche entstehen können. Kommt es dann auch noch zu einer Körperverletzung – ob gewollt oder bloß fahrlässig -, wird der Flitzer zivilrechtlich dafür geradestehen müssen“, sagte Lambertz.

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In dem Falle haftet der Täter für alles, was daraus entsteht. „Auch die ,Flucht in die Privatinsolvenz‘ rettet den Flitzer dann nicht, denn solche Ansprüche sind insolvenzfest“, sagte Lambertz.

Keine Schadensersatzansprüche könne seiner Meinung nach dagegen an die Uefa gestellt werden. Ein Stadion sei kein Hochsicherheitsbereich. „Egal, wie viele Ordner der Veranstalter einsetzt, dass Flitzer auf das Feld kommen können und sich dadurch Rechtsgutsverletzungen ergeben, könne nicht ausgeschlossen werden“, sagte der Düsseldorfer Anwalt.

Voraussetzung hierfür wäre eine vorwerfbare Pflichtverletzung der Uefa. „Diese kann ich hier aber nicht erkennen. Das Leben ist voller Risiken und es gibt manchmal Konstellationen, bei denen jemand zu Schaden kommt, aber am Ende des Tages keiner dafür haftet“, sagte er.

Er betonte, nur wenn man dem Veranstalter einen Vorwurf wegen etwa zu wenig eingesetzter oder nicht geschulter Ordner machen könnte, könnte der verletzte Spieler oder sein Verband darüber nachdenken, Ersatzansprüche geltend zu machen.

In Moratas Fall war der eigene Sicherheitsmann beim Versuch, den Spieler vor dem Flitzer zu schützen, ausgerutscht und hatte den Stürmer dabei seitlich in die Beine getreten. Morata hätte bei einer Verletzung auch überlegen können, selbst Ansprüche etwa wegen möglichen Verdienstausfalls gegen den Ordner geltend zu machen.

„Ich kann aber schon nicht erkennen, welchen Vorwurf man dem Ordner machen könnte. Das Ausrutschen allein ist dafür meines Erachtens nicht ausreichend. Die Aufgabe des Ordners ist es, den Flitzer zu fangen. Letztlich hat sich hier das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht“, sagte Lambertz. (dpa)