Wie weit darf die polizeiliche Videobeobachtung gehen? Vor dem Kölner Verwaltungsgericht gab es jetzt ein spannendes Verfahren.
Kriminalitäts-SchwerpunkteVideoüberwachung in Köln rechtmäßig? Gericht hat entschieden
Wer am Dom unterwegs ist, gerät ins Visier der Polizeikameras. Auch, wer über die Ringe oder den Neumarkt schlendert. Längst haben sich viele an die polizeiliche Videobeobachtung gewöhnt.
Die Kameras sind an Kriminalitäts-Schwerpunkten installiert und erlauben eine Live-Beobachtung, die von der Polizei für 14 Tage auch gespeichert wird. Das finden nicht alle gut. Jetzt sind ein Kölner und eine Kölnerin vor das Verwaltungsgericht gezogen. Am späten Donnerstagnachmittag (28. November 2024) fiel die Entscheidung.
Verwaltungsgericht Köln: Verfahren wegen polizeiliche Videobeobachtung
Im Kern der Verhandlung ging es um die Standorte von insgesamt sieben Standorte festinstallierter Videokameras an sogenannten Kriminalitäts-Schwerpunkten: Dom/Hauptbahnhof, Ringe, Breslauer Platz, Ebertplatz, Neumarkt, Wiener Platz, Köln-Kalk. Dort passieren laut Polizei überdurchschnittlich viele Straftaten, wie Diebstähle, Raub-, Drogen- und Körperverletzungsdelikte.
Nach Forderung des Klägers und der Klägerin sollen die Kameras dort aber weg. Beide wohnen im Erfassungsbereich der Kameras und fühlen sich durch die Videoüberwachung in ihrem Alltagsleben beeinträchtigt.
Das Verwaltungsgericht wies nun die Klagen der beiden Privatpersonen überwiegend ab. Die Überwachung sei grundsätzlich rechtmäßig, hieß es in der Entscheidung am Donnerstag. Doch, so das Gericht weiter: Die Bereiche, die von den Kameras erfasst werden, seien zu groß.
„Der Einsatz von Videoüberwachungstechnik an besonders kriminalitätsbelasteten Orten in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich ein legitimes Mittel der Gefahrenabwehr und steht mit der Verfassung im Einklang“, führte das Gericht zur Begründung aus. Der Landesgesetzgeber habe die Ermächtigung hierzu jedoch auf „einzelne“ Kriminalitäts-Schwerpunkte beschränkt. Eine Ausdehnung der Videoüberwachung über die eigentlichen Brennpunkte hinaus auf weitere Straßen, Wege oder Plätze in der Umgebung sei mit dem Gesetz nicht vereinbar. Dort muss die Überwachung beendet werden.
Hier unsere Fotogalerie zu den Kamera-Standorten:
Das gilt etwa auch für die von der Klägerin bewohnten Straße in Köln-Kalk. Ferner, so das Verwaltungsgericht, dürfen Flächen der Außengastronomie nicht überwacht werden. Und: Bei Versammlungen in den Videoüberwachungsbereichen haben die Klägerin und der Kläger einen Anspruch darauf, dass sie auf ihren Wegen zu und von der Versammlung nicht von Videokameras erfasst werden!
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Daher, so das Gericht, müssen bei Versammlungen die Kameras im gesamten Videoüberwachungsbereich und nicht nur am Versammlungsort selbst abgeschaltet werden – und zwar regelmäßig eine Stunde vor Versammlungsbeginn und bis 30 Minuten nach Ende der Versammlung.
Am Kriminalitäts-Schwerpunkt Kalk wurde eine Videobeobachtung im Oktober 2022 installiert. Die Kölnerin hatte in ihrer Klage vorgetragen, dass ihre gesamte tägliche Lebensgestaltung nachvollzogen werden könne, da auch Geschäfte, Apotheke und Gastronomie, die sie nutzt, im Erfassungsbereich der Kameras lägen.
Kameras in der Innenstadt: Kölner forderte komplette Untersagung
Der Kläger hingegen wollte, dass die Überwachungsmaßnahmen am Dom/Hauptbahnhof, auf den Ringen, am Breslauer Platz, Ebertplatz, Neumarkt und Wiener Platz komplett untersagt werden. Als Grund trug auch er vor, dass er regelmäßig in den sechs Videobereichen unterwegs und somit ständig auf den Servern der Polizei gespeichert sei.
Der Kölner hatte bereits per Eilverfahren versucht, die Videobeobachtung zu stoppen. Am Dom/Hauptbahnhof und auf den Ringen gibt es die Kameras schon seit Ende 2016, an den vier übrigen Stellen wurden sie Ende 2019 installiert.
In einem Eilverfahren trifft das Gericht eine vorläufige Einschätzung, bei der die Anforderungen in die Prüfung nicht so hoch sind. Anders als beim nun durchgeführten Klageverfahren. Hier wurde tiefgreifender und viel komplexer geprüft. Gegen die ergangenen Urteile können die Beteiligten Berufung einlegen, über die dann das OVG entscheiden würde.